Unsere Anlage

Ausführungsbestimmungen und Hinweise

Preis

kostenlos

Munition

inbegriffen

darf nur mit Ordonnazminition geschossen werden

Scheiben

B5

Erlaubte Waffen

Die Bundesübungen können mit jeder Waffe absolviert werden, welche entweder 9mm Para – oder 7,65mm Ordonnanzmunition verschiessen kann.

Beitragsberechtigt (Vgl. Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst) sind allerdings lediglich nachfolgende Waffen:
– Pistole 49
– Pistole 75
– Pistole 12/15

Haltung

ein- oder zweihändig

Laden

Gem. Kommandierung

Programm

6 Schuss Einzelfeuer in je einer Minute

2×3 Schuss Serie in je 60 Sekunden

1×6 Schuss Serie in 60 Sekunden

Probeschüsse

KEINE Probeschüsse

Kommandierung

muss kommandiert werden

Standblätter

  • nur mit Kugelschreiber aufüllen
  • Kontrolle, dass komplett ausgefüllt
  • Kontrolle dass Unterschrift Warner und Schütze vorhanden

>> Formular 27.015 d Standblatt man

Auszeichnungen 2024

Kategorie Jahrgang Karte Kranz
E/S
1965-2003
58 Punkte
63 Punkte
Veteranen
1955-1964
55 Punkte
60 Punkte
SV
1954 - älter
54 Punkte
59 Punkte
J
2004-2007
55 Punkte
60 Punkte
JJ
2008-2014
54 Punkte
59 Punkte

Teilnahmeberechtigung

Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Hand- und der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.

Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.

Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.

Teilnahmeberechtigung für Jungschütz:Innen sowie Pistolenjunior:Innen

Zu den Bundesübungen auf Distanz von 25 m können auch Schützinnen und Schützen zugelassen werden, die im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr vollenden und an einem Ausbildungskurs für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen teilnehmen.

Der SSV kann weitere Schützinnen und Schützen zur Teilnahme am Feldschiessen zulassen. Für diese kann Kaufmunition bezogen werden. Sie sind nicht militärversichert und es besteht kein Anspruch auf Bundesleistungen.

Teilnahmeberechtigung für ausländische Schütz:Innen

Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung des Bundesrates erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiessverein gewährleistet sein.

Zusammengefasst heisst das also, dass Ausländer:Innen ohne kantonale Bewilligung nicht an den Bundesübungen teilnehmen können. Gerne beschaffen wir eine solche Bewilligung. Wir bitten um eine entsprechende Vorlaufzeit von mindestens zwei bis drei Wochen.

Waffenerwerb / Sperrliste von Staaten

Das Fedpol regelt den Besitz von Waffen in der Schweiz.
Angehörige bestimmter Staaten dürfen in der Schweiz grundsätzlich keine Waffen oder Bestandteile von Waffen erwerben. (dazu gehört auch die Gebrauchsleihe gem. SSV (Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen Art 3.1 Absatz 1))